· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Einzahlungen auf Oder-Konten als freigebige Zuwendung
von RA Wolfgang Krüger, LL.M., FA Erbrecht, Köln
Wird die Einzahlung eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hierfür hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte, trägt dagegen der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH 23.11.11, II R 33/10, ZEV 12, 280, Abruf-Nr. 121218). |
Sachverhalt
Die klagende Ehefrau und ihr Ehemann eröffneten ein Direkt-Depot mit Extrakonto, über das beide jeweils alleine und unbeschränkt verfügen konnten. In der Folgezeit zahlte der Ehemann auf das Extrakonto über 2.800.000 EUR ein. Lediglich ein Betrag i.H. von 8.000 EUR stammte nicht aus der Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung des Ehemanns.
Mit diesen Mitteln tätigte der Ehemann eine Vielzahl von Wertpapiergeschäften. Zwischen 2004 und 2007 überwies er insgesamt 207.000 EUR auf sein Girokonto. Das Geld wurde für die gemeinsame Lebensführung der Eheleute verwendet. 2006 wurde ein Betrag von ca. 230.000 EUR für den später rückabgewickelten Kauf einer gemeinsamen Immobilie verwendet. 2006 kaufte der Ehemann eine andere Immobilie. Die Spekulationsgewinne und Zinsen wurden den Ehegatten in den Einkommensteuererklärungen hälftig zugerechnet.
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