· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
So wird der Pflichtteilsanspruch besteuert
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Verstirbt der Erblasser, entstehen oft Pflichtteilsansprüche, die erbschaftsteuerpflichtig sein können. Der Beitrag zeigt, wie der Pflichtteilsanspruch besteuert wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten der Anwalt hat. |
1. Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs
Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch, der damit auch der Erbschaftsteuer unterliegt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Pflichtteilsanspruch wird aber nur besteuert, wenn der Berechtigte seinen Pflichtteil auch geltend macht.
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Die verwitwete Erblasserin E ist verstorben. Sie hat zwei Kinder, Tochter T und Sohn S. Im Testament hat sie verfügt, dass die T ihre Alleinerbin sein soll. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 850.000 EUR. S macht drei Monate nach dem Erbfall seinen Anspruch geltend. Was ist erbschaftsteuerlich zu beachten?
Lösung: Aufgrund der Erbeinsetzung der T ist der S enterbt worden. Aber es steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu (1/2 des gesetzlichen Erbteils). Er beträgt hier 850.000 EUR. Im Zeitpunkt, als S ihn geltend macht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG), ergibt sich für ihn die folgende Besteuerung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: | |
Pflichtteilsanspruch | 850.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 450.000 EUR |
Für den S ergibt sich eine Steuerlast von 67.500 EUR (15 % von 450.000 EUR, § 19 Abs. 1 ErbStG). |
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