Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerreform

    Darüber streiten Bundestag und Bundesrat

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung das Erbschaftsteuergesetz beschlossen. Der Bundesrat hat die Reform jedoch gestoppt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Das BVerfG will das Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erneut auf die Tagesordnung nehmen. Der Beitrag zeigt, worüber gestritten wird. |

    1. Verschonungsabschlag beträgt weiter 85 Prozent

    Der Entwurf des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStg-E) sieht weiterhin für Betriebsvermögen, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Anteile an Kapitalgesellschaften eine Steuerbefreiung vor, § 13a ErbStG-E. Das begünstigte Vermögen wird in § 13b Abs. 2 ErbStG-E näher erläutert: Es wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gewährt. Dies gilt, wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden aber die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Hiermit will der Gesetzgeber vermeiden, dass der Erwerb aufgesplittet in mehreren Erwerben vorgenommen wird, um so die Größenschwelle von 26 Mio. EUR zu unterlaufen.

     

    • Beispiel

    Vater V schenkt Sohn S einen Betrieb (Steuerwert: 19 Mio. EUR). Vier Jahre zuvor hat S schon begünstigtes Vermögen von V schenkweise erhalten. Wert: 5 Mio. EUR.

     

    Lösung: Erster und zweiter Erwerb von begünstigten Vermögen betragen zusammen 24 Mio. EUR. Die Grenze von 26 Mio. EUR wird nicht überstiegen. S kann den 85%igen Verschonungsabschlag beanspruchen. Wert der begünstigten Erwerbe: 24 Mio. EUR x 85 % Verschonungsabschlag 20,4 Mio. EUR (24 Mio. EUR x 85 %) = 3,6 Mio. EUR steuerpflichtiges Betriebsvermögen. Von dem Anteil, der nach dem 85%igen Verschonungsabschlag verbleibt, wird ein Abzugsbetrag von 150.000 EUR abgezogen. Dieser vermindert sich aber abhängig von der Höhe des begünstigten Vermögens. Ab 3 Mio. EUR ist er auf 0 EUR abgeschmolzen. Hier greift er nicht, da der Wert des begünstigten Betriebsvermögens mehr als 3 Mio. EUR beträgt. Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags hängt u. a. von der Lohnsumme und auch den Behaltensregelungen ab. Würde S z. B. den Betrieb 3 Monate nach der Zuwendung verkaufen, fällt der Verschonungsabschlag rückwirkend weg, da S gegen die fünfjährige Behaltensfrist (§ 13a ErbStG-E) verstoßen hat.