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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuer

    Ertragsteuerliche Gefahren beim Unternehmertestament

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    | Erbfälle können nicht nur eine Erbschaftsteuerbelastung nach sich ziehen, sondern auch eine erhebliche Belastung mit Ertragsteuern, insbesondere Einkommensteuern. In der Praxis sind es insbesondere zwei Sachverhaltsbereiche, in denen besondere Gefahren drohen: der Bereich der Erbauseinandersetzung und die ungewollte Aufdeckung stiller Reserven. |

    1. Problem der stillen Reserven

    Stille Reserven können im Betriebsvermögen entstehen, wenn betriebliche Vermögenswerte mit Wertansätzen in der Bilanz aktiviert sind, die hinter ihren tatsächlichen Werten zurückstehen. Wird z.B. ein Grundstück im Jahr 06 gekauft, ist es in der Bilanz gemäß § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Tatsächliche Wertsteigerungen des Grundstücks in den Folgejahren werden bilanziell nicht erfasst. Vielmehr werden dort auch nur die Anschaffungskosten aktiviert. Über die Jahre tritt eine immer größere Differenz zwischen diesem und seinem Bilanzwert auf, sofern der tatsächliche Wert des Grundstücks steigt. Es entstehen stille Reserven. Wird das Grundstück später veräußert, ist die Differenz zwischen den aktivierten Anschaffungskosten und dem erzielten Kaufpreis als Gewinn zu versteuern.

    2. Betriebsvermögen

    Ein Erblasser, der an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt ist, vererbt diese Beteiligung an seine Kinder. Zur Sicherung seiner Ehefrau ordnet er testamentarisch an, dass die Erben aus dem Vermögen der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Grundstück, an die Ehefrau vermächtnisweise übertragen sollen. Dies würde zur Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen führen. Konsequenz: Die Differenz zwischen dem Buchwert des Grundstücks, also dem Wert, mit dem es in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert ist, und seinem tatsächlichen Wert (dem sog. Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) gilt als aus dem Betrieb entnommen und unterliegt als Betriebseinnahme der Einkommensteuer (sog. Entnahmegewinnbesteuerung; Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 6 Rn. 414; Scherer/Blanc/Kormann/Groth/Wimmer, Familienunternehmen, Kap. 4 Rn. 30 ff., 40 ff. ). Daher sollte kein Betriebsvermögen an eine Person vererbt oder vermacht werden, die nicht selbst am Betrieb beteiligt ist oder zusammen mit dem Sonderbetriebsvermögen eine Beteiligung an dem Betrieb erwirbt, steuerlich gesprochen also nicht Mitunternehmer ist oder jedenfalls Mitunternehmer wird.