· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Keine Schenkungsteuer durch verdeckte Gewinnausschüttung - Kehrtwende des BFH?
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Verdeckte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter oder an nahestehende Personen lösen Ertragsteuer aus. Ob sie auch schenkungsteuerpflichtig sind, hat der BFH nicht einheitlich beantwortet. Während er dies 2007 für möglich hielt ( BFH 7.11.07, II R 28/06, Abruf-Nr. 080494 ), ist er dem nun entgegengetreten: Demnach beruhen die verdeckten Gewinnausschüttungen auf dem Gesellschaftsverhältnis und lösen keine Schenkungsteuer aus ( BFH 30.1.13, II R 6/12, Abruf-Nr. 131054 ). Der Autor bewertet die Rechtslage nach der aktuellen Entscheidung. |
1. Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung
Im Jahr 2007 (BFH, a.a.O.) bewertete der BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH an eine der Gesellschaft nahestehende Person als möglicherweise (gemischte) freigebige Zuwendung. Dieses Urteil griff die Finanzverwaltung dankend auf. Mit zwei koordinierten Ländererlassen hat sie dafür gesorgt, dass innerhalb der Finanzverwaltung eine weitgehend abgestimmte Meinung vorherrscht. Diese läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die infrage stehenden verdeckten Gewinnausschüttungen grundsätzlich als schenkungsteuerlich relevante Vorgänge gesehen werden.
Der Begriff der „verdeckten Gewinnausschüttung“ bezeichnet Vorgänge, bei denen eine GmbH zu Lasten ihres Gewinns einem Gesellschafter oder einer Person, die einem Gesellschafter nahesteht, Vorteile zuwendet. Entscheidend ist, dass einem fremden Dritten, also einer Person, die nicht Gesellschafter ist oder einem Gesellschafter nahesteht, ein solcher Vorteil nicht zugewendet worden wäre.
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