07.04.2016 · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Keine körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge bei unentgeltlicher vorweggenommener Erbfolge
| Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen Übertragungen, damit auch Anteilsübergänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. § 8c KStG ist trotz des BMF-Schreibens vom 4.7.08 anzuwenden (BStBl. I 08, 736), weil es gegen den Gesetzesvorbehalt verstieße, das Schreiben als Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen zu verstehen. |
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