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  • · Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft

    Erbe muss sich schädliche Verfügung des Nachlasspflegers zurechnen lassen

    von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Die Veräußerung der Geschäftsanteile einer zum Nachlass gehörenden GmbH & Co. KG durch den mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers mit nachträglicher Genehmigung durch das Nachlassgericht ist eine schädliche Verfügung über den Geschäftsanteil. Diese muss sich der Erbe zurechnen lassen, da die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers in solchen Fällen unumschränkt ist (Hessisches FG 24.5.11, 1 K 3157/09, GmbHR 11, 1118, Abruf-Nr. 113196).

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. sowie den verminderten Wertansatz gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. für einen zum Nachlass gehörenden Gewerbebetrieb (GmbH & Co. KG). Ferner hat er beantragt, die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach seiner Großmutter (Erblasserin) entsprechend herabzusetzen. Der Kläger ist neben seinen Eltern und seinem Bruder zu 1/4 testamentarischer Erbe. Das AG hatte einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt. Dieser veräußerte im Jahr 00 den Gewerbebetrieb. Das AG genehmigte dessen Erklärungen im notariellem Kaufvertrag. Das FA (Beklagter) setzte gegenüber den Erben Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. bleiben u.a. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des Abs. 4 Nr. 1, 3 beim Erwerb von Todes wegen bis zum Wert von 500.000 DM außer Ansatz. Hat der Erblasser keine Aufteilung des Freibetrags verfügt, steht dieser jedem Erben entsprechend seinem Erbteil zu. Nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. ist der nach Anwendung des Abs. 1 verbleibende Wert des Vermögens i.S. des Abs. 4 mit 60 vom 100 anzusetzen (verminderter Wertansatz). Unstreitig lagen diese Voraussetzungen im jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor.