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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    ErbStG: Zehnjahreszeitraum rückwärts berechnen

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    • 1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.
    • 2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.

    (BFH 28.3.12, II R 43/11, ZEV 12, 384, Abruf-Nr. 121801)

    Sachverhalt

    Der Kläger und Revisionsbeklagte K und seine Ehefrau übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.98 ein bebautes Grundstück im Wert von 97.401 EUR unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In der Folgezeit übertrug K seinem Sohn ebenfalls unentgeltlich mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.12.99 ein bebautes Grundstück mit einem gesondert festgestellten Wert von 92.032 EUR und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.08 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt mit einem gesondert festgestellten Wert von 194.000 EUR. In den Verträgen wurde jeweils die Auflassung beurkundet und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch durch K bewilligt.

     

    Mit Bescheid vom 9.12.10 setzte der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt FA, für die Zuwendung vom 31.12.08 eine Schenkungsteuer von 20.889 EUR fest, wobei Vorerwerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit einem Wert von 189.433 EUR berücksichtigt wurden. Das FA ging davon aus, auch die Zuwendung vom 31.12.98 sei innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erfolgt. Das FG gab der Klage des K statt (EE 12, 4).