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BFH: Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Recht kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen
| Der Bundesfinanzhof entschied am 4.7.12 (II R 38/10 ) zur Besteuerung eines auf ausländischem Recht beruhenden Erwerbs von Todes wegen nach inländischem Steuerrecht und zur persönlichen Steuerpflicht. Das zwischen Deutschland und Frankreich 2006 geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen war im vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
Der Bundesfinanzhof urteilte:
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Den Volltext der Entscheidung lesen Sie unter der Abruf-Nr. 122832.
Quelle: ID 35598380