· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht des Nachlasspflegers
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Werden Nachlasspflegschaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, so wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet (BFH 19.4.12, V R 31/11, UStB 12, 308, Abruf-Nr. 123181). |
Sachverhalt
Die Klägerin K war als Betreuerin und Nachlasspflegerin tätig. Im Streitjahr (2002) hatte K 40 Nachlasspflegschaften übernommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das Finanzamt FA, unterwarf nicht nur die Tätigkeiten der K als Betreuerin der Umsatzsteuer, sondern forderte auch für ihre Umsätze aus Nachlasspflegschaften in Höhe von rund 23.600 EUR die Zahlung einer Umsatzsteuer. 2001 hatte K als Nachlasspflegerin über 100.700 EUR erzielt, in den Folgejahren erzielte sie zwischen rund 20.000 EUR und über 40.000 EUR. Die Klage der K, nach deren Meinung es sich um steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeiten handele, blieb erfolglos (FG Hannover EFG 12, 663).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören:
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