· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge
Erbschaft- und schenkungsteuerlicheAuswirkungen der COVID-19-Pandemie
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht,Fachberater für Unternehmensnachfolge, LL.M. M.M., Brilon
| Der Gesetzgeber hat auf die COVID-19-Pandemie mit verschiedenen Gesetzen und finanziellen Hilfen reagiert. Folgen ergeben sich auch bei der praktischen Handhabung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts,wobei der Gesetzgeber auf bestimmte Problemfelder noch nicht reagiert hat. Denn im Kontext einer betrieblichen Nachfolgeplanung können krisenbedingte Maßnahmen eine Nachversteuerung auslösen und damit eine steuerbegünstigte Übergabe/Unternehmensnachfolge gefährden. Dieser Beitrag sensibilisiert den anwaltlichen Berater, der Mandanten im Bereich der Unternehmensnachfolge berät, hierfür. |
1. Erbschaftsteuerliche Grundlagen
Die Grundstrukturen des gesetzlichen Verschonungsmodells für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen lassen sich ‒ stark vereinfacht ‒ dahin gehend beschreiben, dass die steuerliche Verschonung im ersten Schritt den Erwerb begünstigten Vermögens (vgl. § 13b ErbStG) voraussetzt. Als begünstigtes Vermögen gilt land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Im zweiten Schritt werden nach dem System des ErbStG die erb- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen, nämlich die Gewährung eines Verschonungsabschlags bzw. Abzugsbetrags, nicht von einer Augenblicksbetrachtung abhängig gemacht; vielmehr sind nachlaufende gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Wird ‒ unterhalb des sogenannten Großerwerbs von 26 Mio. EUR ‒ Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG erb- oder schenkungsteuerlich übertragen, können die gesetzlichen Verschonungsregelungen in Anspruch genommen werden. Dem Steuerpflichtigen stehen dabei als Alternativen zur Verfügung:
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