· Fachbeitrag · Vorerbschaft
Erbschaftsteuerliche Folgen undBesonderheiten der Vor- und Nacherbschaft
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Wesen und Voraussetzungen einer Vor- und Nacherbschaft im Sinne des § 2100 BGB sind jedem Erbrechtler bekannt. Er sollte aber auch die steuerlichen Aspekte im Blick haben, denn das Erbschaftsteuergesetz weicht mit seinen Wertungen und Konsequenzen vom Zivilrecht ab. Dieser Beitrag zeigt anhand von Beispielen die wichtigsten steuerlichen Konsequenzen auf. |
1. Grundprinzip und Grundlagen der Besteuerung
Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Das Gesetz behandelt den Vorerben dabei als uneingeschränkten Erben. Er hat seinen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Ferner schuldet der Vorerbe auch die Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Er kann die durch die Vorerbschaft entstandene Erbschaftsteuer aber aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten.
Verstirbt der Vorerbe und es tritt die Nacherbfolge ein, dann haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
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