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  • · Fachbeitrag · Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auch ein Pflichtteilsberechtigter ist antragsberechtigt

    | Auch der Pflichtteilsberechtigte kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers (TV) gem. § 2227 BGB beantragen. Für ein Antragsrecht spricht der verfassungsrechtliche Schutz des Pflichtteilsrechts über Art. 6 GG (OLG Bremen 1.2.16, 5 W 38/15, Abruf-Nr. 146775 ). |

     

    Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den TV auf Antrag eines Beteiligten entlassen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (OLG München ZEV 06, 31 = NJW-RR 06, 14; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2227 Rn. 7). Ein solches rechtliches Interesse hat der Pflichtteilsberechtigte, auch wenn er nur einen Geldanspruch und keinen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gem. § 2218 BGB (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2218 Rn. 8) oder Haftungsanspruch aus § 2219 BGB gegen den TV hat (Staudinger/Reimann, BGB, 2012, § 2219 Rn. 17).

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG schließt sich der h.M. an (BayObLG FamRZ 97, 905; KG FamRZ 02, 852; 05, 1595; a.A. Muscheler, ZErb 09, 54). Ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger kann aber nicht beantragen, den TV zu entlassen (BGHZ 35, 296, 301). Er kann aber Nachlassverwaltung beantragen, § 1981 BGB.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 73 | ID 43983628