· Fachbeitrag · Entlassung des Testamentsvollstreckers
Schwere Beleidigung eines Miterben als Entlassungsgrund
von RiOLG Andreas Möller, Hamm
| Wenn ein Testamentsvollstrecker eine Miterbin dadurch schwer beleidigt, dass er bei einem offiziellen Termin eines in den Nachlass fallenden Unternehmens eine Behauptung wiederholt, die Miterbin habe die persönliche Beziehungen zum Erblasser nur des Geldes wegen aufgenommen und unterhalten, stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers i. S. von § 2227 Abs. 1 BGB dar. |
Sachverhalt
Der Testamentsvollstrecker (TV) wendet sich erfolglos dagegen, dass er entlassen wurde. Der TV hatte in größerer Runde anlässlich eines Termins, der den Nachlass betraf, die Behauptung einer früheren Partnerin des Erblassers (E) wiederholt. Diese hatte behauptet, die Beteiligte zu 2) (Witwe des Erblassers und Mutter des gemeinsamen Sohns, W) habe sich auf eine sexuelle Beziehung mit dem E nur aus finanziellen Gründen eingelassen (KG Berlin 2.11.15, 6 W 112/15, Abruf-Nr. 146542).
Entscheidungsgründe
Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten einen TV aus seinem Amt entlassen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der es nach Abwägung aller Umstände rechtfertigt, ihn zu entlassen (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2227 Rn. 2).
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