· Fachbeitrag · Mitwirkungsverbot
Wirksamkeit eines notariellen Testaments trotz Schreibzeugen
| Ein notarielles Testament ist nicht deswegen unwirksam, weil ein dem Mitwirkungsverbot der § 27, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG unterliegender Schreibzeuge hinzugezogen wird (OLG Hamm 11.10.12, I-15 W 265/11, n.v., Abruf-Nr. 130244 ). |
Bei dem Mitwirkungsverbot nach § 27, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift des BeurkG. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung (Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 26 Rn. 14 und § 27 Rn. 12; MüKo/Hagena, BGB, 5. Aufl., § 2232 Rn. 58).
PRAXISHINWEIS | Bei Verstößen gegen Mitwirkungsverbote des BeurkG ist zwischen Soll- und Mussvorschriften zu differenzieren. Ein Verstoß gegen Mussvorschriften führt dazu, dass der Beurkundungsakt nichtig ist. Ein Verstoß gegen Sollvorschriften lässt die Wirksamkeit des Beurkundungsakts hingegen unberührt. Ein solcher Verstoß kann nur disziplinarrechtliche Folgen haben. |