· Fachbeitrag · Steuerrecht
Steuerliche Haftung desTestamentsvollstreckers und Besteuerung seinerVergütung
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Die Praxis beschäftigt sich viel mit den Aufgaben desTestamentsvollstreckers. Genauso wichtig sind jedoch auch die Fragen seiner steuerlichen Haftung wegen einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung steuerlicher Pflichten sowie der Besteuerung seinerVergütung unter einkommen-, erbschaft-, umsatz- und gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten. |
1. Steuerliche Haftung desTestamentsvollstreckers
Steuerlich haftet derTestamentsvollstrecker (TV) nach § 34 Abs. 3 bzw. §§ 35, 69 AO, wenn aufgrund einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Daneben kann er alsTeilnehmer an einer Steuerhinterziehung haften, § 71 AO. In beiden Fällen haftet er unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Bedeutsam ist, dass derTV hier gem. § 44 AO neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner haftet, ohne sich jedoch auf § 219 S. 1 AO berufen zu können (vorrangige Haftung des Steuerschuldners vor dem Haftungsschuldner). Für ihn gilt § 219 S. 2 AO (gleichrangige Haftung, wenn der Haftungsschuldner bestimmte Steuerdelikte begangen hat). Eine erfolglose oder aussichtsloseVollstreckung in dasVermögen des Steuerschuldners muss nicht vorausgegangen sein. Jedoch ist vor Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung über die Haftung bedeutende Gesichtspunkte vorbringen kann.
2. Besteuerung derVergütung
Bei der Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung ist nach den einzelnen Steuerarten zu differenzieren.
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