· Fachbeitrag · Teilungsverfahren
Formale Anforderungen an den Aussetzungsbeschluss
| Das Verfahren in Teilungssachen nach § 363 ff. FamFG ist zweistufig. Zunächst wird eine Verhandlung zur Vorbereitung der Auseinandersetzung durchgeführt. Die zweite Verhandlung gilt der Auseinandersetzung selbst. Die getroffenen Vereinbarungen sind zu beurkunden, § 366 Abs. 1 S. 1 FamFG ( OLG Schleswig 9.10.12, 3 Wx 7/12, n.v., Abruf-Nr. 123899 ). |
Können die Streitpunkte nicht behoben werden, ist das Verfahren gemäß § 370 S. 1 FamFG auszusetzen. Dies kann auch im eigentlichen Auseinandersetzungsverfahren nach § 368 FamFG erfolgen. Voraussetzung ist, dass Streitpunkte zwischen den Erben über erhebliche Tatsachen bestehen. In einer Niederschrift des Nachlassgerichts muss festgestellt werden, in welchen Punkten die Beteiligten einig sind und in welchen nicht. Nach Ausräumung der Streitpunkte kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
PRAXISHINWEIS | Der Beschluss des OLG Schleswig ist eine der wenigen Entscheidungen zum Teilungsverfahren gemäß §§ 363 ff. FamFG. Das Verfahren hat nicht viel Praxisrelevanz, da die Nachlassgerichte für die rechtlich und emotional häufig sehr schwierigen Auseinandersetzungsfragen nicht hinreichend geschult sind (Zimmermann/Bothe, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 1. Aufl., § 363 FamFG Rn. 1). Das Verfahren gemäß § 370 FamFG wird ausgesetzt, wenn Streitpunkte der Erben festgestellt werden. Die Entscheidung betrifft die formalen Anforderungen für das Nachlassgericht in Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss. Auch wenn das Gericht genau protokollieren muss, in welchen Punkten die Beteiligten einig sind und in welchen nicht, dürften einigungsbereite Erben den weniger förmlichen Weg einer notariell beurkundeten Einigung vorziehen. In Betracht kommt auch eine Mediation bei einem Notar. |