· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Konditionalsatz regelmäßig keine echte Bedingung
| Wenn der Text eines Testaments durch einen Konditionalsatz auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt („Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“) ist dies auszulegen, wenn der Erblasser später trotz geänderter Umstände das Testament nicht widerruft oder ändert. |
Möglich ist, dass der Erblasser die Wirksamkeit der Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte (Staudinger/Otte, BGB, Bearb. 2003, § 2074 Rn. 12 ff.). Ist sein Wille erkennbar, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen Umstand zu verknüpfen, handelt es sich um eine echte Bedingung (MüKo/ Leipold, BGB, 5. Aufl., § 2074 Rn. 6). Lässt der Text dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen, kann angenommen werden, dass die Anordnung auch gelten soll, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt. Bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation erfasst diese Formulierung nach dem BayOblG auch den Fall, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses stirbt (MüKo/Leipold, a.a.O., § 2074 Rn. 7). Der Erblasser will bei Verwendung dieser Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen (OLG München 15.5.12, 31 Wx 244/11, ZErb 12, 185, Abruf-Nr. 122275). |
PRAXISHINWEIS | Treffen Eheleute für den Fall ihres „plötzlichen Todes“ letztwillige Verfügungen, kann dies dahin ausgelegt werden, dass diese Verfügungen auch gelten sollen, wenn sie nacheinander im Abstand von mehreren Jahren auf gewöhnliche Weise sterben (BayOblG FGPrax 00, 149). |