· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker und nach dem Erbfall entstehende Steuern
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, Gewerbeerträgen und Umsätzen, die allein dem Erben zugerechnet werden, nicht jedoch dem Verwalter. Trotzdem ergeben sich für den Testamentsvollstrecker einige Pflichten. |
Steuererklärungspflichten
Steuerschuldner des durch einen Testamentsvollstrecker (TV) verwalteten Nachlasses sind die Erben (BFH ZEV 96, 156 = FamRZ 96, 1006; vgl. auch DStR 92, 1724 = NJW 93, 350; DStR 91, 1313 = FamRZ 92, 178 [jeweils zum vergleichbaren Fall der Nachlassverwaltung]; Häfke, ZEV 97, 429, 433). Ihnen obliegt es, die aus dem Nachlass erzielten Einkünfte zu erklären (vgl. nur Tipke/Kruse/Loose, AO, Stand März 11, § 34 Rn. 29; gegen die h.M. Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Vassel-Knauf, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., § 46 Rn. 49). Dies soll auch für solche Steuererklärungen gelten, die sich ausschließlich auf den Nachlass beziehen, z.B. die Abgabe der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Bestandsgrundlagen, §§ 179 ff. AO, bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung eines Nachlassgrundstücks (vgl. BFH BStBl II 74, 100; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Rn. 586; Bengel/Reimann/Piltz, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Kap. 8).
Die Erben dürften jedoch auf die Erteilung entsprechender Informationen durch den Testamentsvollstrecker (TV) angewiesen sein, um die ihnen demnach obliegenden steuerlichen Pflichten erfüllen zu können. Auf der Grundlage von § 2218 i.V.m. § 666 BGB ist der TV hier verpflichtet, den Erben die zur Abgabe der Steuererklärung erforderlichen Informationen zu geben und etwa benötigte Nachweise zur Verfügung zu stellen, wie z.B. Aufstellungen von Einnahmen und Werbungskosten, einbehaltene Quellensteuern, etc.( vgl. nur Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlasssachen, Rn. 410; Bengel/Reimann/Piltz, a.a.O., Kap. 8).
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