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  • · Nachricht · Testamentsvollstreckung

    Gerichtliche Ernennung des Testamentsvollstreckers in der Form des § 2200 Abs. 1 BGB ist wirksam, aber anfechtbar

    | Das OLG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit der gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Verfügung zu entscheiden. |

     

    • Leitsätze: OLG Frankfurt 17.5.22, 21 W 39/22
    • 1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.
    • 2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht stattdessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern seine Ernennung bleibt wirksam.
     

    Nach dem Sachverhalt der Entscheidung war die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht entgegen § 38 FamFG nicht in Beschlussform, sondern in der nach § 2200 Abs. 1 BGB unzulässigen Form einer Verfügung des Nachlassgerichts erfolgt.