28.05.2013 · Fachbeitrag · Verwaltungsvollstreckung
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers weit auslegen
| Auch der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S. 1, Hs. 1 BGB nur die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. |
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