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  • 11.08.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 2 Abs 3 S 1 · XI R 17/08

    Unternehmereigenschaft, Gemeinde, Betrieb gewerblicher Art, Werbung, Hoheitliche Tätigkeit

    Letzte Änderung: 11. August 2011, 02:16 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2008, 10:48 Uhr

    Begründet die Werbetätigkeit einer Gemeinde durch den Einsatz eines sog. "Werbemobils" durch den gemeindlichen Bauhof einen Betrieb gewerblicher Art, obwohl die Umsatzgrenze des Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 nicht überschritten wurde und die Gemeinde auch nicht verpflichtet war, das Fahrzeug werbewirksam einzusetzen?
    Erfolgte der Einsatz des Fahrzeugs trotz der Werbeleistung als Nebeneffekt überwiegend zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben?
    Gilt die Gemeinde mit ihrer Werbetätigkeit gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 10 der Richtlinie 388/77/EWG nicht als Steuerpflichtige, da der Umfang dieser Tätigkeit als unbedeutend einzustufen ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 17/08

    Vorinstanz: Finanzgericht München 30.1.2008 14 K 161/07

    Normen: UStG 2005 § 2 Abs 3 S 1, KStG § 4, UStR Abschn 23 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 17.03.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung