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  • 14.04.2011 · Erledigtes Verfahren · AO § 177 · I R 13/10

    Festsetzungsverjährung, Folgebescheid, Vorbehalt der Nachprüfung, Grundlagenbescheid, Doppelstöckige Personengesellschaft

    Letzte Änderung: 14. April 2011, 10:36 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2010, 13:14 Uhr

    Findet § 177 AO auf festsetzungsverjährte Folgesteuern Anwendung, gilt dies auch bei Vorbehaltsbescheiden und muss der Fehler im zu ändernden Bescheid enthalten sein? Welche Voraussetzungen sind bei doppelstöckigen Personengesellschaften an die Feststellungsbescheide auf der Ebene der Unter- und der Obergesellschaft zu stellen, um die Gewinne der Untergesellschaft dem Endgesellschafter ordnungsgemäß zurechnen zu können? Ist für den Beginn der in § 171 Abs. 10 AO geregelten Ablaufhemmung der Folgesteuer die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides der Unter- oder der Obergesellschaft maßgebend?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 13/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 21.7.2006 VII 309/2002

    Normen: AO § 177, AO § 164, AO § 172, AO § 171 Abs 10, AO § 169 Abs 2

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger