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  • 22.09.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33a Abs 1 · VI R 14/10

    Unterhalt, Einkünfte, Bezüge

    Letzte Änderung: 22. September 2011, 11:33 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr

    Abzug von Unterhaltsleistungen für den in einem Altenpflegeheim untergebrachten Vater (Pflegestufe II) - Sind bei der Ermittlung der gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG 2006 anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Vaters solche Aufwendungen einkünfte- und bezügemindernd zu berücksichtigen, die nicht zu seinem frei verfügbaren Einkommen gehören und somit zur Bestreitung seines Unterhalts nicht zur Verfügung stehen (hier: Kürzung der Altersrente des Vaters von 24069 € um 50 % aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner - nicht im Altenheim lebenden - Ehefrau und Abzug der von ihm zwangsweise an das Altenpflegeheim geleisteten Zahlungen in Höhe von 9440 €) - Verletzt die pauschale Regelung des § 33a Abs. 1 EStG den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 1.2.2010 11 K 1996/08 E EFG 2010, 965

    Normen: EStG § 33a Abs 1, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 30.06.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger