Wird vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist – außerhalb eines Einspruchs- und Klageverfahrens – ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, tritt die Verjährung nicht ein, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO). In diesem Zusammenhang war in einem Verfahren beim FG Hessen (27.10.20, 11 K 513/20; Rev. BFH X R 35/20, Einspruchsmuster ) streitig, ob diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung, zu deren Abgabe er gemäß ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Steuerschuldnerschaft der Ehegatten-Vermietungs-GbR trotz formalen Erwerbs des Anlageobjekts vom Bauträger ...
Da es sich bei der Liposuktion bis zum VZ 2016 nicht um eine wissenschaftliche Behandlungsmethode gehandelt hatte, setzte der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung voraus, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung (MDK) erbracht wird, die jeweils vor Beginn der ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
Erhöhung der Pendlerpauschale, neue Aktivrente, reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie u.v.m.: Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht fasst die Steueränderungen 2026 kompakt für Sie zusammen. So können Sie gezielt neue Beratungsanlässe schaffen.
Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen umsatzsteuerlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach Auffassung des FG Münster (13.8.20, 5 K 1228/18 U; Rev. BFH XI R 4/21, Einspruchsmuster ) ist der Betrieb eines Freizeitparks dagegen ortsgebunden und zeitlich unbeschränkt, sodass bei Umsätzen eines Freizeitparks kein ermäßigter Steuersatz i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i. V. m. § 30 UStDV zur Anwendung kommt.