Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung.
Um herauszufinden, was Veränderungsbereitschaft fördert, wird in verschiedenen Branchen in Österreich und Deutschland eine Online-Befragung durchgeführt. Die –anonyme –Befragung läuft noch bis zum 30.9.18.
Soweit Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter des ...
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei der Ausübung des Wahlrechts aus § 26a Abs. 2 S. 2 EStG unabhängig davon, wer von den Eheleuten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, zunächst zu addieren und hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erfolgen dann erst nachrangig individuell bei jedem der Ehegatten (FG Baden-Württemberg 29.11.17, 2 K 1032/16, EFG 18, 1038; Rev. BFH III R 11/18, ).
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG.
Wird ein Gewerbeobjekt vermietet, beginnt der 30-jährige Prognosezeitraum nach Beendigung einer umfangreichen Renovierung und Erweiterung nicht neu zu laufen (FG München 16.11.17, 11 K 1149/14; Rev. BFH IX R 16/18, ).
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Um die USt-Festsetzung zugunsten eines Bauträgers zu ändern, müssen keine berichtigten Rechnungen der leistenden Unternehmer vorliegen (FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2323/17, Rev. BFH V R 7/18). Die Steuerfestsetzung basiert auf keinem rückwirkenden Ereignis mit späterem Zinslaufbeginn (FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2324/17, Rev. BFH V R 8/18).