§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG enthält eine Regelungslücke, da die Norm entgegen ihrem Zweck die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst. Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, gibt es nicht (FG ...
Gegen Urteile der Finanzgerichte ist die Revision an den BFH nur zugelassen, wenn sie vom FG oder – auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung – vom BFH zugelassen wird (§ 115 Abs. 1 FGO). Das ...
Das FG Niedersachsen hat jüngst einige Entscheidungen veröffentlicht. Darunter ist eine interessante Entscheidung zu Scheidungskosten, in der das Gericht argumentiert, dass angesichts der hohen Trennungsrate die ...
Bei Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1-%-Regelung sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar (FG Düsseldorf 4.12.14, 12 K 1073/14 E; BFH VI R 2/15).
Bei verrechenbaren Verlusten handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der ...
Der BFH hat diese Woche fünf Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter zwei zu innergemeinschaftliche Reihengeschäften, zu denen es auch jeweils Pressemitteilungen gibt.
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Die Aufwendungen für eine Feier können nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. In einem solchen Fall fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, sodass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt (FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3541/12; Rev. BFH VI R 46/14).