Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet (FG Münster 27.11.13, 11 K 2519/12 E). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen.
Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (FG Schleswig-Holstein 21.6.13, 3 K 148/09). Ob diese Auffassung gegen das Gebot der ...
Seit 2001 sollen mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein. Das FG Niedersachsen (24.4.13, 9 K 218/12, Rev. BFH VI R 29/13) begrenzt die Abgeltungswirkung jedoch auf die gewöhnlichen laufenden Kosten. Außergewöhnliche Kosten (wie in diesem Fall Reparaturkosten wegen falscher Betankung) fallen nach dieser Ansicht nicht unter die Abgeltungswirkung.
Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt. Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per ...
Der BFH hat die Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. die Entscheidung zum Abzug von Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im ...
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Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz (Anteil der Telearbeit 40 - 60 %) können nicht unbegrenzt abgezogen werden, da nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dort liegt. Der auf 1.250 EUR begrenzte Abzug scheidet aus, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Düsseldorf 8.8.13, 11 K 1705/12 E). Die noch viel spannendere Frage, ob ein unbegrenzter Werbungskostenabzug schon daran scheitert, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ließ das Gericht leider offen.