Das FG Niedersachsen (14.12.22, 9 K 17/21; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit Aufwendungen für die Durchführung von Funktionstraining (ärztlich verordnete Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.
Mit Urteil vom 22.9.22 (1 K 17/20; Rev. BFH IV R 29/22, Einspruchsmuster ) hatte das FG Niedersachsen über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu entscheiden.
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Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die erneute EuGH-Vorlage zweier die Organschaft betreffenden Entscheidungen.
Das FG München (21.7.21, 1 K 2127/20; Rev. BFH IX R 13/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ein Miterbe einen privaten Veräußerungsgewinn versteuern muss, wenn er einen Erbteil (und damit ein Grundstück) ...
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Nach einer Entscheidung des FG Bremen (3.11.22, 2 K 51/22; Rev. BFH III R 43/22, Einspruchsmuster ) wird ein absolvierter freiwilliger Wehrdienst nicht von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfasst. Eine analoge Anwendung der Norm zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender komme ebenfalls nicht in Betracht. In der unterbliebenen Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liege keine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ...