17.11.2009 | Aufrechnung
Streitfrage zur Aufrechnung endlich geklärt
Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gilt auch, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren (BGH 15.9.09, VI ZA 13/09, Abruf-Nr. 093383). |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Kläger und Beklagter erlitten erhebliche Verletzungen. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens erklärt. Das LG hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Teilzahlung verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote stattgegeben, wobei es ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt hat. Auf dessen Berufung hat das OLG, das ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Der BGH hat nun Klartext gesprochen und eine alte Streitfrage entschieden.
Entscheidungsgründe
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig (RGZ 123, 6). Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. Soweit in Literatur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vermag der BGH dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der Literatur geäußerten Korrekturvorschläge weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. I 01, S. 3138) noch bei Erlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 02, S. 2674) aufgegriffen hat.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH orientiert sich konsequent am Wortlaut des Gesetzes und betont so die Zurückhaltung der 3. Gewalt. Möchte der Gesetzgeber ein anderes Ergebnis erreichen, ist er zum Handeln gezwungen.
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