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  • 04.04.2025 · Fachbeitrag · Abrechnung

    Schlussrechnung per E-Mail als Risikofaktor

    | Das Zahlen eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden auf das Konto eines unbekannten Dritten statt auf das Konto des Werkunternehmers, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i. S. d. § 362 Abs. 2 BGB. |