· Fachbeitrag · Kostenrecht
Kosten eines Erbscheins
| Verstirbt der Schuldner, haftet für dessen Verbindlichkeiten nicht nur der verbliebene Nachlass. Es haften nach § 1922, 1967 BGB auch die Erben mit ihrem Eigenvermögen. Die Forderungsbeitreibung endet also nicht mit dem Tod des Schuldners, sondern gewinnt sogar neue Chancen. Um die Erbenstellung nachzuweisen, bedarf es eines Erbscheins. Hier besteht für Gläubiger ein Kostenrisiko, mit dem sich jetzt der BGH auseinandergesetzt hat. |
Relevanz für die Praxis
Das Vollstreckungsrecht erlaubt dem Gläubiger in § 792 ZPO, einen Erbscheinsantrag zu stellen. Für den Gläubiger besteht allerdings das Risiko, dass er als Außenstehender die Erbfolge nicht richtig bestimmt und es deshalb zu einer Auseinandersetzung um die Erbenstellung kommt. Oder er erachtet einzelne Ausschlagungen für unwirksam und lässt sie deshalb bei der Bestimmung der Erbfolge außer Betracht. Zu dem hierbei bestehenden Kostenrisiko hat sich der BGH wie folgt geäußert:
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Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Hierbei kann ‒ ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ‒ neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden (Abruf-Nr. 182291). |
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