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  • 12.07.2016 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Betriebskosten: Vermieter darf Mindestmüllmenge festlegen

    | § 556a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 Prozent nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage einzubeziehen. Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Betriebskostenabrechnung der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen. |