· Fachbeitrag · Mietrecht
Weniger geht immer
| Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen nachträglich zu ermäßigen ‒ etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage. |
Einer nochmaligen ‒ den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden ‒ Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nach Ansicht des BGH (6.4.22, VIII ZR 219/20, Abruf-Nr. 229434) nicht.
Im konkreten Fall hatte die Vermieterin zunächst eine Erhöhung von 65 EUR monatlich verlangt, im Rahmen der Klage auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen aber nur noch rund 45 EUR verlangt. Sie hatte auf werterhöhende Wohnmerkmale im Prozess verzichtet. Die Mieter waren der Meinung, die Vermieterin hätte erst vorgerichtlich ein neues Mieterhöhungsverlangen zustellen müssen. Das sah der BGH nicht so.
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