· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
BGH ändert Rechtsprechung zur Abrechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten
| Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadenersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. |
Der BGH (NZBau 07, 580) hat dem Besteller bisher alternativ zur Mängelbeseitigung einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zugebilligt. Dabei handelte es sich nicht darum, dass er eine vereinfachte Form der Bemessung des mangelbedingten Wertunterschieds im Rahmen einer Vermögensbilanz zugebilligt hat. Vielmehr war der Besteller danach stets berechtigt, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen. Denn bereits der Mangel des Werks selbst sei ‒ unabhängig von dessen Beseitigung ‒ der Schaden, und zwar in Höhe dieser Kosten. Daran hält der BGH (22.2.18, VII ZR 46/17, Abruf.-Nr. 200213) für Werkverträge nach dem 1.1.02 nicht mehr fest. Es liege dann eine nicht gerechtfertigte Überkompensation vor.
MERKE | Das hat Auswirkungen auf laufende Verfahren, in denen fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden und auf die hierauf gerichtete Beratungspraxis. |