· Fachbeitrag · Kosten
Antragsgegner beantragt mit dem Widerspruch die Abgabe: Wer trägt die Gerichtskosten?
| Wird dem Schuldner der Mahnantrag zugestellt, kann er Widerspruch erheben. Im Regelfall obliegt es dann dem Gläubiger, zu entscheiden, ob die Forderung nun im Klageweg weiterverfolgt werden kann. Nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Antragsgegner aber auch darüber hinausgehen, zugleich die Abgabe an das Streitgericht beantragen und dem Gläubiger so das Heft des Handelns aus der Hand nehmen. Dabei stellt sich die Frage, ob in diesem Fall der Gläubiger als Antragsteller des Mahnverfahrens oder der Schuldner als Antragender auf die Abgabe an das Streitgericht die weiteren Gerichtskosten tragen muss. Dazu hat das KG jetzt klare Worte gefunden |
Relevanz für die Praxis
Das KG positioniert sich mit folgendem Leitsatz im Sinne des OLG Koblenz (MDR 15, 1096) und widerspricht damit dem OLG Oldenburg (AGS 16, 576):
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Die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei schuldet gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG die weitere Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 Abs. 1 VV GKG auch dann, wenn die Gegenpartei gemäß § 696 Abs. 1 ZPO nach ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt (Abruf-Nr. 200678). |
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