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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Vorsicht beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    | Wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ohne dies zeitlich einzuschränken, folgt daraus nicht unmittelbar, dass unwirksam verzichtet wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Forderung durch den Verzicht verjährbar sein soll. |

     

    Die Verjährung kann nach § 202 Abs. 2 BGB durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Norm wurde mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.02 in das BGB eingefügt. Sie stellt klar, dass die Verjährung vereinbart werden kann. Gleichwohl hat sich das alte Ritual erhalten, einen „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ zu erklären. Dann ist die Vereinbarung aber nicht befristet, wie § 202 Abs. 2 BGB dies fordert. Das OLG Koblenz versteht diese Erklärung dahin: Der Verzicht hält die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB ein (23.3.15, 3 U 901/14, Abruf-Nr. 145224).

     

    PRAXISHINWEIS | Sich darauf zu verlassen, ist riskant. Daher ist es sachgerechter, die Verjährung nach Maßgabe des § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich zu verlängern.

     

    Musterformulierung / Verjährung wirksam verlängern

    Die Parteien vereinbaren, dass die in dieser Vereinbarung begründeten Forderungen einschließlich aller künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB einer dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Sie beginnt mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 149 | ID 43571702