Ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert ist, muss steuerlich ebenso berücksichtigt werden wie ein Kind, dass sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, solange der Ausbildungswille des Kindes ausreichend belegt wird (FG Münster 1.7.20, 11 K 1832/19 Kg; Rev. BFH: III R 43/20).
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihrer Kinder konnten nach der älteren BFH-Rechtsprechung abziehbar sein, wenn sie den Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Bei volljährigen Kindern ...
Der FG Münster (6.2.20, 5 K 158/17 U, Rev. BFH: V R 10/20) hat entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine ...
Auch unbekannte Erben können zur Erbschaftsteuer herangezogen werden, wie der BFH jüngst klargestellt hat. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist ...
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige ...
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