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  • · Nachricht · § 175 AO

    Späterer Antrag auf Realsplittung gilt nicht rückwirkend

    | Ein Antrag auf Realsplittung nach bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid stellt bei zuvor vorliegender Zustimmung des Ehegatten kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO dar. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Antrag sei ein rückwirkendes Ereignis. Dagegen existiert der Einwand, dass die entscheidende nachträgliche Umgestaltung des Sachverhalts nicht der Antrag, sondern die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist, die erst nachträglich erteilt wird. Dieser Auffassung schließt sich das FG Münster an. Bei einer erteilten und weiter geltenden Zustimmungserklärung besteht kein Bedarf für die Antragsrückwirkung nach Bestandskraft ( FG Münster 5.9.12, 12 K 1948/11 E , Abruf-Nr. 123360). |

    Quelle: ID 37114960