· Fachbeitrag · Betriebsprüfungsordnung
Pauschale zeitliche Prüfungsausweitung auf alle Steuerarten
| Die Prüfungserweiterung um ein Jahr darf nicht alle geprüften Steuerarten umfassen, wenn einzelne gar nicht betroffen sind ( FG Niedersachsen 18.6.10, 3 K 155/08, Revision unter IV R 42/11, Abruf-Nr. 120083 ). |
Nach einem nachträglich vom FG Niedersachsen veröffentlichten Urteil kann eine BP mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume umfassen. Der Umfang beschränkt sich nach dem Ermessen des FA auf bestimmte Zeitintervalle und kann auch nur einzelne Sachverhalte beinhalten. Da die Behörden aufgrund ihrer begrenzten Kapazitäten nicht sämtliche Betriebe für alle Zeiträume prüfen können, treffen sie eine Vorauswahl. Der Zeitraum umfasst mit Ausnahme von Großbetrieben in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume. Das stellt eine Selbstbindung der Verwaltung dar. Eine Erweiterung der BP ist möglich, wenn aufgrund konkreter Umstände mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist und etwa eine Gewinnerhöhung oder bilanzielle Folgewirkungen in Betracht kommen. Eine solche Vermutung befreit das FA bei der Ermessensausübung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von der Bindung an die Verwaltungsregelung mit seiner generellen Drei-Jahres-Begrenzung, da die Voraussetzungen für eine zeitliche Erweiterung vorliegen.