· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Dokumente aus dem besonderen elektronischen Postfach im richtigen Format versenden
| Bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung geeignet sein. Welche Dokumente als bearbeitbar gelten, ergibt sich aus der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV)“ (OLG Oldenburg 25.2.22, 1 Ss 28/22). |
Das OLG Oldenburg musste einen Fall aus dem Strafrecht entscheiden. Jedoch gelten für den Finanzgerichtsprozess entsprechende Formulierungen aus der FGO.
Ein bei Gericht eingereichtes elektronisches Dokument muss nach § 52a Abs. 2 S. 1 FGO für die Bearbeitung geeignet sein. Gemäß § 52a Abs. 2 S. 2 FGO i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wiederum müssen die Dokumente dem Dateiformat „PDF“ bzw. „TIFF“ entsprechen.
Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ‒ entspricht dies insbesondere nicht den geeigneten Dateiformaten ‒, so ist dies gemäß § 52a Abs. 6 S. 1 FGO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Nach § 52a Abs. 6 S. 2 FGO hat das nicht den vorbezeichneten Formatvorgaben entsprechende elektronische Dokument dennoch fristwahrende Wirkung, wenn der Absender es unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Dokument glaubhaft macht.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
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