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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 1.1.23

    Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde (FG Hamburg 19.9.24, 6 K 148/23, rechtskräftig).

     

    Dem Sachverhalt zufolge, gab es eine Auseinandersetzung darüber, ob die Klage, die auf verschiedenen Wegen eingereicht wurde, zulässig war. Die Kläger hatten zunächst im November 2023, vertreten durch ihren Steuerberater, eine Klage per E-Mail beim FG eingereicht. Kurz danach wurde dieselbe Klage per Post an das Gericht geschickt. Einige Tage später ging die Klage auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ein. Nach einem Hinweis des Gerichts stellte der Steuerberater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Wiedereinsetzung wurde allerdings nicht gewährt.

     

    Nach § 52d S. 1 und 2 FGO müssen bestimmte Dokumente und Anträge, die von vertretungsberechtigten Personen eingereicht werden, auf einem sicheren elektronischen Weg übermittelt werden. Für Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger gehört, ist seit dem 1.1.23 ein solcher sicherer Übermittlungsweg vorgeschrieben. Die Einreichung der Klage per E-Mail oder Post erfüllte diese Anforderungen nicht, sodass die Klage wegen Missachtung der elektronischen Übermittlungspflicht unwirksam ist und als unzulässig abgewiesen wurde. Der Senat sieht auch in den Überlegungen des BFH (17.4.24, X B 68, 69/23) zur StBPPV keinen Grund, die Entscheidung zu ändern. Die StBPPV ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit ihrer rechtlichen Grundlage erlassen wurde.

    Quelle: ID 50295552