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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Übermittlungsprobleme stets dokumentieren und begründen

    | Die bloße Erklärung eines Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. Der Berufsangehörige muss vorgetragen, dass er über eine einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, und ob eine Störung im Bereich der Hard- oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist. Es ist ferner darzulegen, seit welchem Zeitpunkt die Störung besteht, und ob bzw. wann sich der Berufsträger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat (LG Arnsberg 6.7.22 - 3 Ns-360 Js 24/21-73/22). |

     

    Der Prozessbevollmächtigte hatte in diesem Fall Berufung gegen ein Urteil per Fax und auf dem Postweg eingelegt. Darin führte er aus: „Eine Übermittlung als elektronisches Dokument ist vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich. Dies wird anwaltlich versichert und glaubhaft gemacht.“

     

    Das Gericht verwarf die Berufung jedoch als unzulässig, weil sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde. Der Prozessbevollmächtigte hatte schon gar nicht vorgetragen, ob er überhaupt über eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt, wozu ein Internetanschluss gehört, der von der beA-Software erkannt wird, sowie die dazugehörigen technischen Geräte mit beA-Karte (vgl. OVG Münster, Beschluss 31.3.22, 19 A 448/22 A, Beschluss; zu § 55d VwGO). Unklar war ferner, ob die behauptete Störung im Bereich der Hard- oder der Software oder in anderen Umständen begründet war. Es war auch nicht dargelegt, seit welchem Zeitpunkt eine elektronische Übermittlung nicht mehr möglich gewesen sein soll, und ob bzw. wann sich der Prozessbevollmächtigte mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat. Es fehlte daher jegliche konkrete Darlegung etwaiger Schwierigkeiten mit der Hard- und/oder Software und deren Dauer.

     

    • Alles Wichtige zum beSt und zur Steuerberaterplattform

    Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.

     

    Der IWW Informationsdienst KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig über alle wichtigen Neuerungen:

     

    • Digitale Kanzleiprozesse ‒ Mit dem beSt von der analogen zur digitalen Unterschriftenmappe (KP 22, 164)
    • Alles Wichtige, damit Sie am 1.1.23 mit dem beSt sofort durchstarten können (KP 22, 149)
    • Die Steuerberaterplattform auf der Zielgeraden ‒ Interview mit BStBK-Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum (KP 22, 146)
    • Digitalisierung des Berufsstands: Steuerberaterplattform und beS ‒ Das kommt auf die Beraterschaft zu (Derlath, KP-Beitrag vom 9.8.22)
     
    Quelle: ID 48649233

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