· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Wer ein besonderes elektronisches Postfach hat, muss es gegenüber dem Finanzgericht nutzen
| Da § 52d S. 1 FGO die „Rechtsanwälte“ als Gruppe der sog. professionellen Einreicher ansieht und sie zu einer elektronischen Einreichung verpflichtet, weil sie über ein beA verfügen, und die zeitgleich eingeführten Regelungen in § 31 Abs. 1 S. 1, § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO ein beA nach den vorgenannten Maßstäben nur für zugelassene Rechtsanwälte und damit nur für natürliche Personen ermöglicht, kann § 52d S. 1 FGO nur dahingehend ausgelegt werden, dass es allein die Qualifikation und Zulassung der konkret einreichenden natürlichen Person als Rechtsanwalt ankommen soll und muss (FG Rheinland-Pfalz 12.7.22, 4 V 1340/22). |
Hier hatte ein als Rechtsanwalt zugelassener Partner einer WP-Gesellschaft Klage und AdV-Antrag für den Mandanten in Briefform beim FG eingereicht. Das Schreiben war mit den Initialen des Rechtsanwalts signiert und benannte ihn als Ansprechpartner. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Antrag unzulässig sei, weil der durch einen Rechtsanwalt gestellte Antrag entgegen § 52d FGO nur in Papierform und nicht in elektronischer Form gestellt worden sei, teilte die WP-Gesellschaft mit, dass nicht der Unterzeichner persönlich, sondern die WP-Gesellschaft als Prozessbevollmächtigte auftrete, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht verpflichtet sei, das beA zu nutzen. Nach der herrschenden Organtheorie habe die Gesellschaft, die erkennbar auch als solche bezeichnet worden sei, die Anträge eingereicht. Dem folgte das FG ausdrücklich nicht.
|
Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdienst KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
|