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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Wiedereinsetzungsmöglichkeiten prüfen und ggf. einen rechtzeitigen Antrag stellen!

    | Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm. Die durch die §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt, wenn sich die Person, die den Schriftsatz zu verantworten hat, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eines Dritten bedient und das Dokument nur einfach signiert (KG 11.5.22, 3 Ws (B) 88/22 ‒ 162 Ss 47/22). |

     

    Auch im Straf- bzw. OWi-Verfahren ist eine Erklärung unwirksam, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Übermittlungsweg nicht eingehalten wird (§ 32d S. 2 StPO). Der Beschuldigte bzw. Betroffene kann dann aber regelmäßig einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag stellen, weil sich im Straf- bzw. Bußgeldverfahren Fehler des Verteidigers nicht zum Nachteil des Mandanten auswirken dürfen. Etwaige Fristen beginnen erst, wenn der Wiedereinsetzungsbeschluss zugestellt worden ist.

     

     

    • Alles Wichtige zum beSt und zur Steuerberaterplattform

    Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.

     

    Der IWW Informationsdiensts KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:

     

    • Was bringt die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)? (KP, 22, 193)
    • Digitale Kanzleiprozesse ‒ Mit dem beSt von der analogen zur digitalen Unterschriftenmappe (KP 22, 164)
    • Alles Wichtige, damit Sie am 1.1.23 mit dem beSt sofort durchstarten können (KP 22, 149)
    • Die Steuerberaterplattform auf der Zielgeraden ‒ Interview mit BStBK-Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum (KP 22, 146)
    • Digitalisierung des Berufsstands: Steuerberaterplattform und beS ‒ Das kommt auf die Beraterschaft zu (Derlath, KP-Beitrag vom 9.8.22)
     
    Quelle: ID 48626242

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