· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Wurde der Anhang auch wirklich mitübermittelt?
| Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes, z.B. einer Berufungsbegründung, über das beA erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) auch tatsächlich auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht (BGH 20.9.22, XI ZB 14/22). |
Die Frist zur Begründung der Berufung war am 13.1.22 abgelaufen. Am selben Tag ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten bei dem Berufungsgericht eine Nachricht eingegangen, der kein pdf-Dokument als Anhang beigefügt war. Am 14.1.22 ist eine elektronische Nachricht aus dem beA des Klägervertreters mit der Berufungsbegründung vom 13.1.22 als Anhang bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung ging dort ein Schritsatz am 2.2.22 ein, wonach die Berufungsbegründung am 13.1.22 an das Berufungsgericht übermittelt worden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass anhand der Angaben am Ende des Prüfprotokolls vom 13.1.22 unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ zu Übermittlungscode, Meldungstext und Status überprüft die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Die Wiedereinsetzung wurde wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Prozessbevollmächtigten versagt.
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Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.
Der IWW Informationsdienst KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:
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