· Fachbeitrag · Erscheinungspflichten
Geschäftsführer erscheint nicht bei Gerichtstermin: GmbH muss Ordnungsgeld zahlen
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Ist in einem Gerichtsverfahren das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (hier: GmbH) angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden (OLG Hamm 10.12.12, 18 W 42/12, Beschluss unter www.dejure.org). |
Sachverhalt
Nach der Ladungsverfügung des LG Siegen wurde ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet und dieser auch persönlich geladen. Er erschien nicht, schickte aber einen bevollmächtigten Vertreter, der jedoch aus eigener Anschauung keine Angaben zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt machen konnte. Das LG verhängte gegen den Geschäftsführer dann ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fehlens. Dieser erhob Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss.
Entscheidung
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts nötig erscheint. Laut OLG Hamm ist das Ordnungsgeld immer gegen die Partei selbst und nicht gegen ihren geladenen gesetzlichen Vertreter zu verhängen. § 141 Abs. 3 ZPO ist schon vom Wortlaut keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Der Auffassung des OLG steht auch nicht entgegen, dass bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) nur die Anhörung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht kommt und daher bei ihnen das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters zur Sachverhaltsaufklärung anzuordnen ist. Denn die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei verbundene Pflicht zur Prozessförderung betrifft nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter. Zudem erfordert auch der Zweck der Sanktion, die Förderung von Sachaufklärung zu erreichen, keine Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen.
PRAXISHINWEIS | Die Gesellschaft kann (nach Beschluss in einer Gesellschafterversammlung) Regress vom Geschäftsführer fordern, wenn dieser schuldhaft seine Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag bzw. der Organstellung verletzt. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die GmbH indiziert eine schuldhafte Verletzung des Geschäftsführers. In der Praxis empfiehlt es sich, dass der Geschäftsführer einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht stellt oder zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage ist und zudem prozessuale Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, abgeben darf. Ein Gesellschafter kann zwar unter Umständen Angaben zum Sachverhalt machen - zur Abgabe einer prozessualen Erklärung ist er aber nur aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung berechtigt. |