· Fachbeitrag · Änderung der Rechtsprechung
Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren
von Dipl.-Finw. Walter Jost, Saarbrücken
| Wird im Laufe eines finanzgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid aufgehoben oder geändert, so wird in der Regel beidseitig die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen nicht mehr über die Sache selbst, sondern nur noch wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Werden diese zumindest teilweise dem Beklagten auferlegt, hat Ihr Mandant Anspruch auf die Erstattung der ihm für die Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Kosten. Häufiger Streitpunkt ist hierbei die Erledigungsgebühr, und zwar sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach. |
Erledigungsgebühr im Allgemeinen
Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Vorschriften des RVG für den Steuerberater gem. § 45 StBGebV sinngemäß. Durch die Erledigungsgebühr soll einerseits dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Sie Ihrem Mandanten Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitaufwand und eventuell sogar die in einem Klageverfahren anfallenden Kosten erspart haben. Andererseits soll darauf abgezielt werden, dass besondere Bemühungen des Prozessvertreters, die auf eine außergerichtliche Erledigung abzielen, auch besonders honoriert werden, da dadurch die Gerichte entlastet werden.
Höhe der Erledigungsgebühr
Es war bislang in der Rechtsprechung sehr umstritten, in welcher Höhe die Erledigungsgebühr zu gewähren ist. Es gibt Gerichte, die eine 1,5-fache Erledigungsgebühr nach VV-Nr. 1002 RVG gewähren, da dieser dem Wortlaut des früheren § 24 BRAGO entspricht (FG Schleswig-Holstein, 20.12.06, 2 KO 189/06, EFG 07, 383 oder FG Saarland 14.11.05, 2 S 335/05, EFG 06, 926).
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