· Fachbeitrag · Haftung
Steuerberatervertrag aufgrund Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das LG Münster (25.9.19, 110 O 71/18) hat in einem Schadenersatzverfahren wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrags dazu Stellung genommen, inwiefern eine Steuerberatungsgesellschaft durch einen nicht autorisierten Angestellten in ein Mandatsverhältnis gelangen und sich regresspflichtig gegenüber dem Mandanten machen kann, wenn der Angestellte falsch berät. |
Sachverhalt
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, ließen sich 13 Jahre lang von einem nicht als Steuerberater zugelassenen Angestellten der beklagten Steuerberatungsgesellschaft die Buchführung und Steuererklärungen für den landwirtschaftlichen Betrieb erstellen. Der Angestellte fertigte auch Schriftsätze gegenüber der Finanzverwaltung für die Kläger. Dabei verwendete der Angestellte Briefkopf und Stempel der Steuerberatungsgesellschaft. Das FA adressierte die Steuerbescheide für die Jahre 08 bis 12 an deren Adresse. Die Kläger behaupteten, dass der Angestellte stets im Namen der Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten sei. Auch sei eine vom Kläger im Jahr 14 gegründete KG als Mandantin in der EDV der Steuerberatungsgesellschaft geführt worden und der Angestellte hätte in den Geschäftsräumen der Steuerberatungsgesellschaft selbstständig Mandate betreut bzw. Betriebsprüfungen begleitet. Aufgrund einer Betriebsprüfung beim Betrieb des Klägers kam es zu einem erheblichen Mehrergebnis. Den hieraus resultierenden Schaden machten die Kläger gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft geltend, da sie seit 06 in einem durch den Angestellten begründeten Mandatsverhältnis mit dieser stünden. Unstreitig ist dabei, dass der Angestellte nicht aufgrund entsprechender Bevollmächtigung befugt war, ein solches Mandatsverhältnis zu begründen. Zudem bestreitet die Beklagte, von den Handlungen des Angestellten Kenntnis gehabt zu haben.
Entscheidungsgründe
Das LG Münster verneint einen Anspruch gegen die Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrags gemäß § 280 BGB, da ein solcher Vertrag zwischen den Klägern und der Steuerberatungsgesellschaft nicht besteht.
Keine Vertretungsmacht des M
Der Angestellte war unstreitig nicht von der Steuerberatungsgesellschaft autorisiert, entsprechende Steuerberatungsverträge abzuschließen. Demnach wäre ein Vertragsverhältnis nur zustande gekommen nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, wofür die Kläger aber beweisbelastet sind.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht hätte vorausgesetzt, dass die Steuerberatungsgesellschaft gewusst hätte, dass der Angestellte für sie als Vertreter auftritt und die Kläger nach Treu und Glauben ein diesbezügliches Dulden der Steuerberatungsgesellschaft dahingehend verstehen durften, dass M entsprechend bevollmächtigt gewesen ist (BGH 14.5.02, XI ZR 155/01, NJW 02, 2325). Ein solches Wissen der Gesellschaftsorgane der Steuerberatungsgesellschaft ist nicht nachgewiesen, wobei es das LG Münster auch für sehr unwahrscheinlich erachtet, dass diese mit Beratungsleistungen durch einen Mitarbeiter, der nicht die Qualifikation eines Steuerberaters besitzt, einverstanden gewesen wären.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht würde voraussetzen, dass die Steuerberatungsgesellschaft im Stande gewesen wäre, das vollmachtlose Verhalten des Angestellten vorauszusehen und zu verhindern. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung sieht das LG Münster aber weder darin, dass der Angestellte Zugriff auf Stempel und Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft hatte, noch dass er ggf. Steuerbescheide abgefangen hat. Auch ist es unerheblich, ob er ggf. in den Geschäftsräumen der Steuerberatungsgesellschaft (eigene) Mandate bzw. Betriebsprüfungen begleitete oder eigenmächtig die KG des Klägers als Mandanten in der EDV der Steuerberatungsgesellschaft aufnahm, denn kein Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer derart engmaschig überwachen, um solches Verhalten auszuschließen.
Schließlich lässt das LG Münster die Anscheinsvollmacht auch daran scheitern, dass die Kläger nicht gutgläubig hinsichtlich des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses mit der Steuerberatungsgesellschaft waren (vgl. BGH 5.3.98, III ZR 183-96, NJW 98, 1854), denn in den 13 Jahren der Tätigkeit des Angestellten für sie hätte die Steuerberatungsgesellschaft nie eine Honorarrechnung gestellt. Eine solche Honorarrechnung wäre zudem ein Indiz für eine entsprechende Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft gewesen. Insofern handelten die Kläger fahrlässig, dass sie sich nicht bei der Steuerberatungsgesellschaft erkundigten, ob M überhaupt autorisiert war, für diese zu handeln. Zudem vermutet das LG Münster, dass vielmehr schwarz von den Klägern an M Zahlungen für dessen Beratungsleistungen geflossen sind. Insofern hätten die Kläger sogar gewusst, dass sie mit der Steuerberatungsgesellschaft gar kein Vertragsverhältnis hatten.
Relevanz für die Praxis
Hätte es sich aber für die Steuerberatungsgesellschaft aufdrängen müssen, dass der Angestellte insofern unter ihrem Namen auftrat, hätte sie erhebliche Pflichten getroffen, diesen ggf. durch Ergreifen arbeitsrechtlicher Maßnahmen von einem weiteren entsprechenden Verhalten abzubringen (BGH 5.3.98, III ZR 183-96, NJW 98, 1854). Insofern wird man die Entscheidung auch in Relation zu den der Steuerberatungsgesellschaft möglichen Überwachungsmaßnahmen zu setzen haben, die ggf. in einer kleineren Steuerberatungskanzlei mit wenigen Angestellten eher möglich sind.