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  • 13.06.2012 · IWW-Abrufnummer 168793

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.01.2012 – 8 Sa 445/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.6.2011 - 3 Ca 1503/10 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat 70 % und die Beklagte 30 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überstundenvergütung sowie über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis betreibt vom 01.08.2009 bis 30.09.2010 als Tierärztin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 31.05.2009 enthält u. a. folgende Bestimmungen: "§ 3 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit beträgt unter Zugrundelegung einer Sechstagewoche 45 Stunden in der Woche. Die Arbeitszeit beträgt täglich von Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr. Innerhalb einer Woche sind 2,5 Nachtdienste abzuleisten, zusätzlich Wochenenddienst im Wechsel, jedes 3. Wochenende. Hier erfolgt ein Tag als Freizeitausgleich. Mit der Zahlung der vereinbarten Regelung sind 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit an Überstunden mit abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden sind nur dann abzugelten, wenn sie vorher angeordnet oder nachträglich schriftlich genehmigt werden. ... (5) Zeiten der Rufbereitschaft (= die Verpflichtung der Angestellten, sich an einem selbstbestimmten, der Praxisinhaberin anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten) werden als Arbeitszeit mit 25 % der tatsächlichen Dauer berechnet. Soweit im Rahmen der Rufbereitschaft Tätigkeiten anfallen, werden die dafür aufgewendeten Arbeitszeiten im Umfang ihrer tatsächlichen Dauer auf die Arbeitszeit angerechnet. ... § 10 Wettbewerbsverbot (1) Die Angestellte verpflichtet sich, innerhalb von einem Jahr nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses sich im Umkreis von 50 km von Sitz der Praxis ihres Arbeitgebers weder niederzulassen noch in eine bestehende Praxis einzutreten, diese zu übernehmen oder für einen anderen Tierarzt tätig zu werden, der im genannten Gebiet tätig ist. (2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Praxisinhaberin an die Angestellte eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % die der Angestellten zuletzt gewährten monatlichen Bezüge. (3) Die Angestellte muss sich auf die Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was sie während des Zeitraums, für den die Entschädigung bezahlt wird, durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, jedoch nur insoweit, als die Karenzentschädigung und der anderweitige Verdienst die zuletzt von ihr bezogene Vergütung um mehr als 1/10 bzw. 1/4 bei Wohnsitzverlegung übersteigen würde. Auf Verlangen der Praxisinhaberin ist die Angestellte verpflichtet, während der Dauer des Verbotes nach Abs. 1 über die Höhe ihrer Bezüge Auskunft zu erteilen und ggf. ihre Lohnsteuerkarte am Schluss des Kalenderjahres vorzulegen. (4) Verzichtet die Praxisinhaberin vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei. (5) Im Falle der Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbotes durch die Angestellte zahlt diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR an die Praxisinhaberin. Fordert die Praxisinhaberin im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die Vertragsstrafe, so kann sie daneben nicht mehr die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verlangen." Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffnete die Klägerin, zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem vormaligen Geschäftsführer der Beklagten, ca. 15 km von der Praxis der Beklagten entfernt in Z.-Stadt eine eigene, auf die Behandlung von Pferden spezialisierte Tierarztpraxis. Mit ihrer am 08.11.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 16.12.2010 erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 12.725,83 EUR brutto in Anspruch genommen. Die Beklagte begehrt ihrerseits von der Klägerin im Wege der Widerklage die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR. Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den von den Parteien gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2011 (Bl. 97 - 101 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.06.2011 der Klage in Höhe von 6.663,19 EUR brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 102 - 108 d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 01.07. und der Klägerin am 04.07.2011 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 27.07. und die Klägerin am 02.08.2011 Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten ist am 31.08.2011, die der Klägerin innerhalb der ihr mit Beschluss vom 29.08.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.10.2011 begründet worden. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, es sei ihr - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht möglich, die von der Klägerin behaupteten Überstunden substantiiert zu bestreiten, da es in ihrem Betrieb keinerlei Stundenaufzeichnungen gebe. Im Rahmen der Nacht- und Wochenenddienste habe Rufbereitschaft bestanden, d. h. die Klägerin habe sich zu den von ihr angegebenen Zeiten nicht durchgehend in der Klinik aufgehalten. Bei allen Eintragungen in die EDV über durchgeführte Behandlungen sei die Zeit der Behandlung nicht aufgeführt, da ausschließlich nach der hierzu bestehenden Gebührenordnung für die jeweilige Behandlungsart abgerechnet werde. Im Übrigen sei die Klägerin oftmals nicht, wie arbeitsvertraglich vorgesehen, morgens um 08:00 Uhr, sondern häufig erst um 09:00 Uhr erschienen und habe dann auch erst einmal ausgiebig gefrühstückt. Sie habe Überstunden häufig auch über Freizeitausgleich ausgeglichen. Stundenzettel habe die Klägerin keine eingereicht, allerdings habe sie auch keine einreichen müssen. Allein die Einteilung zu Nacht- und Wochenenddiensten führe nicht automatisch dazu, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Rufbereitschaft Anspruch auf Bezahlung der festgelegten Rufbereitschaftszeiten habe. Es könne insoweit nur auf die tatsächlichen Einsatzzeiten ankommen, welche die Klägerin substantiiert darzulegen habe. Zur Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 21.08.2011 (Bl. 148 - 150 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit der Klage stattgegeben wurde und trägt zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen vor, das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot überschreite in mehrfacher Hinsicht das notwendige Maß und sei daher nach § 138 BGB nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion komme insoweit - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht in Betracht. Das Wettbewerbsverbot sei bereits in räumlicher Hinsicht zu weit gefasst. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass ein schützenswertes Interesse maximal bezogen auf einen Umkreis von 20 km, in Ausnahmefällen möglicherweise bis zu 30 km gerechtfertigt sei. Diesen Umfang überschreite das vorliegende Wettbewerbsverbot mit einem Radius von 40 km bei Weitem. Das Wettbewerbsverbot komme in seiner konkreten Form einem Berufsverbot gleich. So sei nicht einzusehen, weshalb ein Wettbewerbsverbot auch dann gelten solle, wenn sie - die Klägerin - beispielsweise eine Tätigkeit in einer Kleintierpraxis aufnehme. Den Interessen der Widerklägerin hätte es genügt, eine Tätigkeit in einer auf Pferde spezialisierten Tierklinik zu untersagen. Das Wettbewerbsverbot erweise sich auch insoweit als zu unbestimmt, als es sich auf jede Tätigkeit für einen anderen Tierarzt beziehe, "der im genannten Gebiet tätig ist". Die Tätigkeit eines Tierarztes werde nicht nur an dessen Praxisstandort ausgeübt; vielmehr begebe sich der Tierarzt häufig zu den Tierhaltern und betreue daher seine Kunden auch außerhalb seiner Praxis. Es sei daher für sie - die Klägerin - vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses zu einem potentiellen Arbeitgeber unmöglich, festzustellen, in welchem konkreten Bereich dieser tätig sei. Angesichts des vereinbarten durchschnittlichen Gehalts von 4.000,00 EUR pro Monat sei die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR deutlich übersetzt. Das Wettbewerbsverbot sei auch deshalb insgesamt unwirksam, weil die vereinbarte Karenzentschädigung die in § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Mindesthöhe nicht erreiche. Nach § 10 Abs. 2 des Anstellungsvertrages bemesse sich die Karenzentschädigung ausschließlich an der Arbeitsvergütung für den letzten Monat. Zuvor angefallene Überstunden blieben daher, ebenso wie die in § 4 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vereinbarte Weihnachtszuwendung außer Betracht. Die vereinbarte Karenzentschädigung erreiche daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe von 50 % eines Jahresgehalts. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2011 (Bl. 185 - 195 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 28.12.2011 (Bl. 205 - 208 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit der Widerklage stattgegeben wurde nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14.11.2011 (Bl. 202 - 204 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: I. Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet worden. Keines der beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmittel hat jedoch in der Sache Erfolg. II. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage in Höhe von 6.693,19 EUR brutto sowie der Widerklage insgesamt stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 612 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Summe. Zwar besteht vorliegend weder eine tarifvertragliche, noch eine vertragliche Regelung, aus der sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unmittelbar ergibt. Auch ohne eine solche Bestimmung gilt jedoch eine Grundvergütung für Überstunden (üblicher Stundenverdienst; Anteil des Monatslohns) gemäß § 612 Abs. 1 als stillschweigend vereinbart, da der Arbeitnehmer eine quantitative Mehrleistung erbringt (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 611 BGB, Rz. 488 m. Nachw. a. d. Rspr.). Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beklagte die seitens der Klägerin substantiiert vorgetragenen Überstunden nicht ausreichend bestritten hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Nacht- und Wochenenddienste hinsichtlich ihrer Anzahl der in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung entsprechen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründungsschrift diesbezüglich auch eingeräumt, dass die von der Klägerin angegebenen Nacht- und Wochendienstzeiten korrekt seien. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe während dieser Dienste nicht durchgehend gearbeitet, so erweist sich dieses Vorbringen als unerheblich. Unstreitig bestanden nämlich diese Dienste in der Ableistung von Rufbereitschaft, so dass sie - unabhängig von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung - nach § 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrages mit 25 % ihrer Dauer als Arbeitszeit zu berechnen sind. Die Klägerin hat diese Berechnungsweise der Bezifferung der für die Ableistung von Nacht- und Wochenenddiensten zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Arbeitszeiten ausdrücklich zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten tatsächlichen Arbeitsstunden einwendet, die Klägerin sei häufig verspätet erschienen, so erweist sich dieses Vorbringen - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat - als unsubstantiiert. Entsprechendes gilt bezüglich der Behauptung, die Klägerin habe ihre Überstunden (teilweise) im Wege eines eigenmächtig in Anspruch genommenen Freizeitausgleichs ausgeglichen. Bezüglich der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diesbezüglich keinerlei Stundenaufzeichnungen existieren. Unstreitig sind es sämtliche von der Klägerin durchgeführten Behandlungen in der EDV der Beklagten aufgezeichnet. Die Beklagte wäre daher durchaus in der Lage gewesen, zu den von der Klägerin unter Angabe der einzelnen Daten und der Dauer der Behandlungsleistungen geltend gemachten Arbeitsstunden konkret Stellung zu nehmen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten erweist sich daher auch insoweit als unzureichend. Hinsichtlich der Berechnung der der Klägerin zustehenden Überstundenvergütung ist den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nichts hinzuzufügen. 2. Die Widerklage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin nach Maßgabe der in § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR die gemäß den § 75 c Abs. 1 HGB, 340 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin erweist sich das der Vertragsstrafe zugrunde liegende Wettbewerbsverbot nicht bereits nach § 74 Abs. 2 HGB als unverbindlich. Nach dieser Bestimmung ist ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Diesen Anforderungen genügt die in § 10 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Karenzentschädigung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der dort gewählten Formulierung ("eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 %, die der Angestellten zuletzt gewährten monatlichen Bezüge") keineswegs, dass lediglich die Höhe des im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gezahlten Gehalts bei der Bemessung der Karenzentschädigung zugrunde zu legen ist. Dies kann der vertraglichen Regelung nicht entnommen werden. Die nach § 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Vereinbarung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, im Wege der betreffenden Formulierung eine gesetzeskonforme, d. h. in Einklang mit § 74 Abs. 2 HGB stehende Regelung zu treffen und die Karenzentschädigung demnach mit der Hälfte der von der Klägerin "zuletzt" bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu bemessen mit der Folge, dass alle Vergütungsbestandteile (auch Überstundenvergütungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen sind. Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Wettbewerbsverbot in räumlicher Hinsicht zu weitgehend ist, als es sich auf einen Umkreis von 50 km vom Sitz der Beklagten erstreckt, so steht dies dem Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht entgegen. Entsprechendes gilt, falls man einzelne, in § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages genannte Wettbewerbshandlungen als nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Beklagten i. S. v. § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB erachtet. Hieraus ergäbe sich nämlich keineswegs eine Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots, sondern vielmehr lediglich dessen (teilweise) Unverbindlichkeit nach § 74 a Abs. 1 HGB, der gemäß § 110 Satz 2 GewO auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung ist ein Wettbewerbsverbot lediglich insoweit unverbindlich, als es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält. Soweit sich das Wettbewerbsverbot im zulässigen Rahmen hält, bleibt es wirksam und muss vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Es findet daher eine geltungserhaltende Reduktion statt (BAG v. 21.04.2010 - 10 AZR 288/09 -). Die Schuldrechtsreform hat diese Rechtsfolge unberührt gelassen (LAG Hamm v. 14.04.2003 - 7 Sa 1881/02 - NZA - RR 2003, 513); Oetker, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 74 a HGB Rz. 5). Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift zitierte Rechtsprechung des BGH bezieht sich nicht auf arbeitsvertragliche, sondern auf gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote und ist daher vorliegend nicht einschlägig. Das in § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot ist zweifellos jedenfalls insoweit verbindlich, als es die Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, im Umkreis von 15 km vom Sitz der Beklagten keine eigene, auf die Behandlung von Pferden spezialisierte Tierarztpraxis zu eröffnen bzw. zu betreiben. Insoweit dient das Wettbewerbsverbot zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Beklagten. Ein solches besteht, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz vor Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder persönlicher Kontakte verhindern soll. Dies ist vorliegend der Fall. Das Wettbewerbsverbot dient erkennbar dem Zweck, zu verhindern, dass die Klägerin unter Ausnutzung u. a. der von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten gewonnenen persönlichen Kontakte in den Kundenkreis der Beklagten eindringt. Das Betreiben einer lediglich 15 km vom Sitz der Beklagten entfernten, ebenfalls auf die Behandlung von Pferden spezialisierten Tierarztpraxis birgt diese Gefahr in besonders hohem Maße in sich. Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, ihr Leistungsangebot sei sogar in einem Umkreis von 100 km einzigartig. Auch die Höhe der Vertragsstrafe (15.000,00 EUR) begegnet keinen Bedenken. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vertragsstrafe, die für den Arbeitnehmer auch fühlbar sein darf, ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers in Betracht zu ziehen, so insbesondere die ihm bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes drohenden Schäden. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind dessen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Erschwerung seines beruflichen Fortkommens zu berücksichtigen (Oetker, aaO., § 75 c HGB Rz. 5 m.w.N.). Vorliegend ist nicht zu verkennen, dass eine Nichtbefolgung des Wettbewerbsverbotes in seinem verbindlichen Umfang durch die Klägerin für die Beklagte die erhebliche Gefahr des Verlustes von Kunden in nicht nur geringer Anzahl mit sich bringt. Dem gegenüber bedeutet die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes - soweit dieses verbindlich ist - für die Klägerin im Hinblick auf die auf ein Jahr beschränkte Dauer des Wettbewerbsverbotes keine erhebliche Erschwerung ihres beruflichen Fortkommens. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin der Angemessenheit der Vertragsstrafe entgegenstehen könnten. 3. Nach alledem waren sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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